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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Riccabona eSolutions

1 ALLGEMEINE EINFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge mit dem nachfolgenden nicht protokollierten Einzelunternehmen
     
    • Riccabona eSolutions, Fa. Clemens Riccabona, Kärntner Straße 64, 6020 Innsbruck, Österreich

    im Folgenden unter Punkten 2. und 3. als „Auftragnehmer“ und unter Punkt 4. als „Auftraggeber“ bezeichnet, hinsichtlich
     
    • Dienstleistungen und Schulungen, wie zB Service- bzw. Projektleistungen, Domain- und Webhosting,
    • Einkauf durch Riccabona eSolutions
    • Verkauf und Lieferung durch Riccabona eSolutions

    zwischen dem Vertragspartner von Riccabona eSolutions einerseits und Riccabona eSolutions andererseits. Abhängig von der Art der Leistungsbeziehung gelten neben den allgemeinen Bestimmungen (Punkte 1. und 5.) die jeweiligen Spezialbestimmungen für „Dienstleistungen und Schulungen“, „Einkauf“ oder „Lieferung“. Spezialbestimmungen gehen den jeweiligen allgemeinen Bestimmungen vor.
     
  2. Vereinbarungen zu den nachstehend näher bezeichneten Leistungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie in Form eines schriftlichen Vertrages (Kundenabtrag wird von Riccabona eSolutions gegengezeichnet) abgefasst und vom Auftragnehmer firmengemäß gezeichnet sind. Dieser Kundenantrag kann sowohl in schriftlicher Form als auch online über Internet oder E-Mail eingebracht werden. Bei Onlinebestellungen gilt ein vollständig und richtig ausgefülltes Formular als verbindliche Bestellung.
     
  3. Angebote von Riccabona eSolutions sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, abweichendes ist schriftlich auf den Angeboten vermerkt.
     
  4. Abweichende Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von Riccabona eSolutions schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden. Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie von Riccabona eSolutions schriftlich bestätigt worden sind.
     
  5. Lieferanten verpflichten sich, Aufträge von Riccabona eSolutions innerhalb von 14 Tagen anzunehmen, sofern nicht abweichendes schriftlich vereinbart ist.
     
  6. Den Geschäftsbedingungen des Vertragspartners von Riccabona eSolutions wird hiermit ausdrücklich widersprochen; Geschäftsbedingungen des Vertragspartners von Riccabona eSolutions werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen.
     
  7. Diese Geschäftsbedingungen der Auftragnehmer gelten für alle Vertragsleistungen, welche die Auftragnehmer selbst oder durch einen von ihr beauftragten Subauftragnehmer in Österreich erbringt. Sollte der Auftraggeber der Erbringung von Leistungen durch Subauftragnehmern in Österreich nicht ausdrücklich widersprechen, gilt als vereinbart, dass die Heranziehung von Subauftragnehmern durch die Auftragnehmer seitens des Auftraggebers genehmigt wird.
     
  8. Die Dauer der Vertragsverhältnisse richten sich nach Wesen und Zweck der jeweiligen Verträge oder nach schriftlicher Vereinbarung. Die Vertragsdauer für Internetdienstleistungen (Domains, etc.) beträgt, wenn nichts Anderes vereinbart wird, ein Jahr. Sie verlängert sich jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn der Auftraggeber nicht spätestens sechs Wochen vor Ablauf des Vertragsverhältnisses schriftlich kündigt.

 

2 DIENSTLEISTUNGEN und SCHULUNGEN

2.1 Vertragsgegenstand

  1. Der Auftragnehmer (Riccabona eSolutions) stellt dem Auftraggeber Leistungen an einem vereinbarten Ort innerhalb der Republik Österreich zur Verfügung. Die Aufträge an den Auftragnehmer werden von diesem persönlich, durch Mitarbeiter oder Sub-Auftragnehmer erfüllt, die nach ihrer Kenntnis und ihrer Erfahrung für die im Vertrag angeführten Tätigkeiten geeignet sind.

  2. Im Vertrag nennen der Auftragnehmer und der Auftraggeber jeweils einen Ansprechpartner, dessen Erklärungen, soweit sie der Abwicklung des Auftrages dienen und nicht gemäß Punkt 1. dieser Geschäftsbedingungen in Schriftform zu fassen sind, und Handlungen für sein Unternehmen verbindlich sind. Wird seitens des Auftragnehmers keine Person namhaft gemacht, gilt für den Auftragnehmer Riccabona eSoultions Herr Clemens Riccabona als alleinige Ansprechpartner.

  3. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer vor und während des vereinbarten Auftrages über sämtliche Umstände, die für die Vorbereitung und Durchführung des Auftrages erforderlich und von Bedeutung sind.

  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer bei seiner Auftragsdurchführung nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen und alle zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer kostenlos und termingerecht alle für die Erfüllung der Vertragsleistungen erforderlichen Mitarbeiter des Auftraggebers zur Verfügung. Des Weiteren werden vom Auftraggeber kostenlos und termingerecht alle für die Vertragsleistung erforderlichen, richtigen und verbindlichen Unterlagen, Daten und Informationen zur Verfügung gestellt.

  5. Arbeiten werden, je nach Erfordernissen, in den Räumlichkeiten des Auftraggebers, eines Kunden des Auftraggebers oder in den Geschäftsräumlichkeiten des Auftragnehmers durchgeführt – mangels abweichender Vereinbarung gelten jedoch die Räumlichkeiten des Auftragnehmers als Erfüllungsort.

  6. Werden Vertragsleistungen in den Räumlichkeiten des Auftraggebers oder dessen Kunden erbracht, so werden den Mitarbeitern des Auftragnehmers ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt. Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmer bzw. deren Mitarbeiter während der Leistungserbringung der ungehinderte Zutritt ermöglicht wird und für die Mitarbeiter des Auftragnehmers angemessene Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit getroffen werden; insbesondere sind vom Auftraggeber die geltenden gesetzlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten.

  7. Sollte der Auftragnehmer an der Durchführung seiner festgelegten Vertragsleistungen gehindert, an der Durchführung der Abnahmeprüfung zeitlich behindert oder ganz davon ausgeschlossen werden, weil Mitarbeiter, Unterlagen, Daten oder Geräte des Auftraggebers nicht in angemessener oder ungenügender Weise zur Verfügung stehen oder der Auftraggeber seine Mitwirkungspflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllt oder Termine nicht einhält, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Auftraggeber mit dem durch die Behinderung verursachten Mehraufwand zu belasten oder vom Auftrag zurückzutreten.

  8. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Schulungen, der Systemanalyse und Programmierung erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten, bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalzeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.

  9. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen und Individualschulungen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer aufgrund der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausgearbeitet hat bzw. solche, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Eine vom Auftragnehmer ausgearbeitete Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Falls innerhalb von zwei Wochen beim Auftragnehmer einlangend keine Beanstandung dieser Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber erfolgt, gilt diese Leistungsbeschreibung als genehmigt. Später auftretende Änderungswünsche werden nur zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen durchgeführt.

  10. Die Modifikation einer Standardschulung, deren Dauer, Inhalt und Art der jeweiligen Seminarbeschreibung zu entnehmen ist, unterliegt gesonderten Preisvereinbarungen.

  11. Individuell erstellte Software- bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das betroffene Programmpaket einer Programmabnahme, die spätestens zwei Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber zu erfolgen hat. Sie wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der genehmigten Leistungsbeschreibung mittels der zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von zwei Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, ohne eine Programmabnahme schriftlich zu fordern, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen.

  12. Bei Bestellung von Standardprogrammen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme, widrigenfalls verpflichtet er sich, sich vor Bestellung die entsprechende Kenntnis zu verschaffen.

  13. Bei der Buchung von Standardschulungen bestätigt der Auftraggeber mit der Buchung die Kenntnis des Inhaltes der gebuchten Seminare, widrigenfalls verpflichtet er sich, sich vor Bestellung die entsprechende Kenntnis zu verschaffen.

  14. Sollte sich im Zuge der Auftragsdurchführung herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Jeder Vertragspartner ist in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers aufgelaufenen Kosten und Spesen gemäß vorzulegender, interner Projektabrechnung sind in diesem Fall vom Auftraggeber zu ersetzen, soweit den Auftragnehmer kein Verschulden an der Unmöglichkeit trifft.

  15. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers.

 

2.2 Zusätzliche Bestimmungen für Internetdienstleistungen

  1. Der Auftragnehmer ist, sofern nicht anders vereinbart, nicht für die Datensicherung der auf den Servern gespeicherten Daten verantwortlich. Soweit Daten auf den Servern übermittelt werden, stellt der Auftraggeber unaufgefordert selbst Sicherheitskopien her.

  2. Riccabona eSolutions gewährleistet eine Erreichbarkeit seiner Internet-Webserver von 97% im Jahresmittel. Hiervon ausgenommen sind Zeiten, in denen der Webserver aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich von Riccabona eSolutions liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter, Virus Attacken, DoS, etc.) über das Internet nicht zu erreichen ist.

  3. Der Auftragnehmer haftet in keinem Fall einer Betriebstörung für Ausfälle von Elektronischen Umsätzen wie z.B. bei Online-Shops, Buchungssysteme, Partnerprogramme, Werbeprogrammen oder ähnlichem. In diesem Fall hält der Auftraggeber den Auftragnehmer gegenüber sämtlichen Forderungen bzw. Schäden schad- und klaglos.

  4. Der Auftraggeber darf durch die Internet-Präsenz sowie dort eingeblendete Banner nicht gegen gesetzliche Verbote, die guten Sitten und Rechte Dritter (Marken, Namens-, Urheber-, Datenschutzrechte usw.) verstoßen. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde, keine Inhalte anzubieten oder anbieten zu lassen, die pornographische und/oder erotische Inhalte zum Gegenstand haben. Der Kunde darf seine Internet-Präsenz nicht in Suchmaschinen eintragen, soweit der Auftraggeber durch die Verwendung von Schlüsselwörtern bei der Eintragung gegen gesetzliche Verbote, die guten Sitten und Rechte Dritter verstößt.

  5. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Internet-Präsenz des Auftraggebers auf eventuelle Rechtsverstöße zu prüfen. Nach dem Erkennen von Rechtsverstößen oder von Inhalten ist der Auftragnehmer berechtigt, die entsprechende Internet-Seite zu sperren. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich von einer solchen Maßnahme schriftlich unterrichten.

  6. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen vorstehende Verpflichtung verspricht der Auftraggeber unter Ausschluss der Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs die Zahlung einer Vertragsstrafe in der Höhe von 6 Monatsentgelten. Die Geltendmachung darüber hinausgehenden Schadenersatzes bleibt unbenommen.

  7. Weiters hält der Auftraggeber den Auftragnehmer gegenüber sämtlichen Forderungen Dritter aus der Verletzung von den Auftragnehmer treffenden vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen schad- und klaglos. Dies gilt insbesondere auch für alle Aufwendungen, die auf der unzulässigen Verwendung einer Internet-Domain durch den oder mit Billigung des Kunden beruhen, und stellt der der Auftraggeber den Auftragnehmer, die Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN), die Network Solutions Inc. (NSI) sowie sonstige für die Registrierung eingeschaltete Personen frei.

  8. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiters:

    • die Dienste des Auftragnehmers sachgerecht zu nutzen;
    • die Zugriffsmöglichkeit auf Dienste des Auftragnehmers nicht mißbräuchlich zu nutzen und rechtswidrige Handlungen zu unterlassen. Dazu gehört auch die vom Kunden zu treffende Vorsorge, daß durch Nutzung der vom Auftragnehmer bereitgestellten Dienste keine Verstöße gegen Schutzgesetze zugunsten Dritter sowie straf- und ordnungsrechtliche Bestimmungen erfolgen;
    • dass der Inhalt der Kunden-Homepages mit geltendem österreichischen und internationalen Rechtsvorschriften in Einklang steht;
    • den Grundsätzen der Datensicherheit Rechnung zu tragen, insbesondere Passworte und Zugangsdaten geheim zu halten;
    • die Erfüllung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen sicherzustellen sowie für die Erteilung behördlicher Erlaubnisse Sorge zu tragen, soweit diese gegenwärtig oder künftig für die Teilnahme an Diensten von Riccabona eSolutions erforderlich sein sollten;
    • dem Auftragnehmer innerhalb eines Monates jede Änderung in der Person des Kunden, wie etwa Gesellschaftsänderung, Namensänderung bzw. Änderung der Anschrift anzuzeigen;
    • ohne ausdrückliches Einverständnis des jeweiligen Empfängers keine E-Mails, die Werbung enthalten, zu versenden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betreffenden E-Mails mit jeweils gleichem Inhalt massenhaft verbreitet werden (sog. "Spamming");
    • die korrekte Funktionsweise aller seiner auf dem Server installierten Skripte (Perl, PHP, etc);
    • Programme, welche eine übermäßige Belastung der System-Ressourcen (insbesondere CPU und RAM) verursachen, werden per E-Mail bekannt gemacht. Der Kunde hat 24 Stunden Zeit diese Scripte zu entfernen andernfalls wird zum Schutz anderer Hosting-Kunden der Account stillgelegt;
    • die "Netiquette", jener Verhaltensstandard, dem sich die Internet-Nutzer auf der ganzen Welt freiwillig unterwerfen, einzuhalten.

  9. Weiters ist der Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt;

    • wenn die Ausführung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistungen aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird;
    • wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers entstanden sind und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlung leistet noch vor Erbringen der Dienstleistung(en) eine taugliche Sicherheit erbringt;
    • wenn der Auftraggeber wiederholt gegen die "Netiquette" und die allgemein akzeptierten Standards der Netzbenutzung verstößt, wie auch durch ungebetenes Werben und Spamming (aggressives Direct-Mailing), die Benutzung des Dienstes zur Übertragung oder Publizierung von Jugend gefährdenden Inhalten oder anderen Obszönitäten, raubkopierter Software, Drohungen, Belästigung oder zur Schädigung Anderer.

    Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teils der Dienstleistung aus obigen Gründen erklärt werden.

  10. Verstößt der Auftraggeber gegen die oben genannten Pflichten (Abs 8), ist der Auftragnehmer zur fristlosen Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigt.

  11. Domainregistrierung, Freistellung, Domainstreitigkeiten:
    Soweit .com-, .net- oder .org-Domains Vertragsgegenstand sind, erfolgt die Registrierung beim Auftragnehmer. Bei der Verschaffung und/oder Pflege von Internet-Domains wird der Auftragnehmer im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem DENIC oder einer anderen Organisation zur Domain-Vergabe lediglich als Vermittler tätig. Der Auftragnehmer hat auf die Domain-Vergabe keinen Einfluss. Der Auftragnehmer übernimmt deshalb keine Gewähr dafür, dass die für den Kunden beantragten Domains überhaupt zugeteilt werden und/oder zugeteilte Domains frei von Rechten Dritter sind oder auf Dauer Bestand haben.

  12. Der Auftraggeber garantiert, dass die von ihm beantragte Domain keine Rechte Dritter verletzt.

 

2.3 Zusätzliche Bestimmungen für Suchmaschinenoptimierung

  1. Die Optimierung zielt darauf ab, auf den ersten drei Seiten unter den Suchbegriffen bei Google (>92% der Suchanfragen im deutschsprachigen Raum) zu erscheinen und somit mehr potentielle Kunden auf den Internetauftritt zu bringen.
    Erläuterung: Ein Suchbegriff kann z.B. mit Orts-Kombinationen mehrere Ableitungen habenSomit ergeben sich z.B. aus 2 Suchbegriffen eine Vielzahl von abgewandelten Suchbegriffen. Positionsgarantien bei Suchmaschinen sowie Steigerungen des Traffics geben wir aus Seriositätsgründen nicht. Wir arbeiten streng nach den Richtlinien von Google, darüber hinaus nach unseren eigenen Trust Richtlinien.

    • Dem Auftraggeber ist bewusst, dass es nach einer Onpage Optimierung, Domainänderung oder Weiterleitung zu einem Trafficverlust kommen kann. Dbzgl. hat der Auftragnehmer auf Änderungen der Suchmaschinen keinen Einfluss.
    • Dem Auftraggeber ist bewusst, dass die Aufnahme der anzumeldenden Domain in die Suchmaschinen nicht vom Auftragnehmer garantiert werden kann, da dies einzig im Ermessen des jeweiligen Suchmaschinenbetreibers liegt.
    • Die ersten Ergebnisse laut Vereinbarung werden ca. 12-16 Wochen nach Optimierung ersichtlich. Voraussetzung hierfür ist, dass alle relevanten Daten seitens des Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden.
    • Für die Optimierung relevante Daten sind: Suchbegriffe und Suchbegriffskombinationen, Texte (Textbeschreibungen zu den Suchbegriffen und Suchbegriffskombinationen) sowie Zugriffsdaten auf den Webspace des Homepagebetreibers.
    • Der Auftragnehmer entschädigt den Auftraggeber nicht im Falle einer Nichtveröffentlichung oder Löschung (auch aus Gründen eines Suchmaschinenrichtlinienübertretung) seiner Webseite seitens eines oder mehrerer Suchdienstanbieter (Suchmaschinen), da dies einzig im Ermessen der betreffenden Suchmaschinen liegt.
    • Dem Auftraggeber ist bewusst, dass sich die Position seiner Webseiten in den Suchmaschinen jederzeit ändern kann.
    • Die Laufzeit der Leistung aus Verträgen mit Riccabona eSolutions bzgl. SEO und SEM beträgt mind. 1 Jahr wenn nicht anders vereinbart und verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr. Die Vereinbarung ist kündbar jeweils zum Ersten eines Quartals unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

2.4 Zusätzliche Bestimmungen für Standardschulungen

  1. Standardschulungen werden nur mit einer von den Auftragnehmern festgelegten Mindestteilnehmerzahl durchgeführt. Der Auftragnehmer ist bestrebt, Buchungen des Auftraggebers auch durchzuführen, behält sich aber das Recht vor, den Ausfall von Seminaren kurzfristig bekannt zu geben.

  2. Es wird dem Auftraggeber bis 10 Arbeitstage vor Seminarbeginn die kostenfreie Umbuchung auf gleichartige Seminare zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht. Bei Umbuchungen zwischen dem zehnten und dem sechsten Arbeitstag vor Kursbeginn erhöht sich die ursprüngliche Kursgebühr um 5 %. Wird die Änderung innerhalb von 5 Arbeitstagen bekannt gegeben, so werden der ursprünglichen Kursgebühr 25 % hinzugerechnet. Am Tag vor der Schulung und am Tag der Schulung selbst sind keine Umbuchungen möglich. In keinem der Fälle besteht jedoch Anspruch auf die Durchführung zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt, so zu diesem Zeitpunkt die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht ist.

  3. Es wird dem Auftraggeber bis 11 Arbeitstage vor Seminarbeginn die kostenfreie Stornierung ermöglicht. Bei Stornierungen zwischen dem zehnten und sechsten Arbeitstag vor Kursbeginn, fakturiert der Auftragnehmer 25 % der ursprünglichen Kursgebühr. Erfolgt die Stornierung innerhalb von 5 Arbeitstagen vor Kursbeginn, fakturiert der Auftragnehmer 75 % der ursprünglichen Kurskosten. Am Tag vor der Schulung und am Tag der Schulung selbst sind keine Stornierungen möglich.

  4. Sämtliche Änderungen der zugrunde liegenden Buchungen durch den Auftraggeber müssen schriftlich erfolgen. Gutschriften können nicht gewährt werden.

  5. Sollte ein durch den Auftraggeber angemeldeter Teilnehmer oder der Auftraggeber selbst nicht erscheinen, so hat der Auftragnehmer das Recht, ihm eine 100%ige Faktura des ursprünglichen Kursbeitrages zu legen.

 

2.5 Leistungszeitraum

  1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.

  2. Vereinbarte Termine basieren auf einer Schätzung nach bestem Wissen und Gewissen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und werden einvernehmlich zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber festgelegt. Im Falle einer Überziehung der vereinbarten Termine, gewährt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist.

  3. Können Termine zur Erbringung der Leistung durch Mitarbeiter vom Auftragnehmer wegen höherer Gewalt, Krankheit, Unfall oder sonstigen vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Umständen nicht eingehalten werden, ist der Auftragnehmer unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzpflicht berechtigt, die Leistungen an einem einvernehmlich zu bestimmenden Termin nachzuliefern.

  4. Bei Aufträgen, die abgrenzbare Teilleistungen beinhalten, ist der Auftragnehmer berechtigt, für diese Teillieferungen Teilrechnungen zu legen.

  5. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellter Unterlagen vom Auftraggeber bzw. der Sphäre des Auftraggebers entstammenden Dritten, entstehen, sind von Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten werden vom Auftragnehmer gemäß der Preisliste „Einzelauftrag“ in Rechnung gestellt.

  6. Vorstehende Bestimmungen (Punkt 2.5.1 – 2.5.5.) gelten nicht für Standardseminare.

 

2.6 Preise

  1. Alle Preise sind gesetzmäßig in EURO angegeben und verstehen sich exklusive Umsatzsteuer sowie sämtlicher sonstiger Abgaben, Gebühren und Barauslagen. Die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgesehenen Höhe wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Sollten sich die gesetzlichen Grundlagen für Einfuhrabgaben oder ähnliches zwischen Vertragsabschluss und Erbringung der Leistung ändern, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise in der entsprechenden Höhe anzupassen.

  2. Die erbrachten Leistungen werden dem Auftraggeber nach Abnahme der Leistung in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber hat die Leistungen nach Fertigstellung der (Teil-)Leistungen unverzüglich abzunehmen, widrigenfalls die Leistung binnen 4 Wochen ab dem ersten möglichen Abnahmetermin als abgenommen gilt.

  3. Sonstige für die Erbringung der vereinbarten Vertragsleistung erforderlichen Lieferungen/Leistungen (z.B. Equipment, Software-Lizenzen, Datenleitungen, Rufbereitschaft) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Kosten von Programmträgern (Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer, Tapes, Magnetbandkassetten, etc.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.

  4. Bei Standardprogrammen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise, so sie nicht in einer allfälligen Auftragsbestätigung festgelegt wurden. Auftragserweiterungen werden bei allen anderen Dienstleistungen lt. Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem, dem Vertragspreis zugrunde liegenden Zeitaufwand, werden von den Vertragspartnern entsprechend berücksichtigt.

  5. Die Kosten für Fahrt, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber nach den jeweils gültigen Sätzen gesondert in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

  6. Sonderbestimmungen für Internetdienstleistungen:

    • Der Auftragnehmer behält sich bei laufenden Dienstleistungen eine Änderung der Preise vor, wobei der Kunde zuvor informiert wird. Die Preisänderung hängt von der allgemeinen Kostenentwicklung und der künftigen Preisentwicklung im Telekombereich ab. Sollte ein Kunde mit einer Preisänderung nicht einverstanden sein, so steht ihm das Recht zu, mit einer Frist von zwei Wochen, jeweils zum Ende eines Monats das Vertragsverhältnis zu beenden.
    • Des Weiteren behält sich der Auftragnehmer Preisänderungen vor, die sich aufgrund überdurchschnittlich hoher Abfragen der Internetseiten ergeben.

 

2.7 Zahlungen

  1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen zuzüglich Umsatzsteuer sind prompt ab Rechnungsdatum ohne Abzug und spesenfrei zur Zahlung fällig.

  2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme, Services und/oder Schulungen, Realisierung in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach der Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Teilleistung Rechnung zu legen. Die kleinste Verrechnungseinheit sind 10 Minuten.

  3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die weitere Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Im Falle eines Zahlungsverzuges auch von Teilrechnungen und Akontozahlungen von zwei Wochen ist der Auftragnehmer nach einmaliger Mahnung und Setzung einer Nachfrist von einer Woche berechtigt, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten.

  4. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe des Doppelten der jeweils gültigen Bankrate, mindestens jedoch 14% per anno, zu verrechnen. Zahlungen sind, sofern nicht anders vereinbart, binnen 7 Tagen ab Rechnungsdatum und ohne Abzug fällig. Der Auftraggeber ist berechtigt, nach schriftlicher Verständigung des Vertragspartners, seine Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung auszusetzen. Des Weiteren behält sich der Auftraggeber das Recht vor, bei einer allfälligen Mahnung eine entsprechende Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 15,- pro Einzelmahnung zusätzlich zu verrechnen.

  5. Mangels abweichender Vereinbarung gilt die Leistung einer Anzahlung von 50% des Auftragswertes als vereinbart.

  6. Noch nicht fällige Rechnungen sowie gewährte Zahlungserleichterungen, wie Wechsel oder Schecks, die zahlungshalber angenommen wurden, werden unbeschadet der jeweiligen Laufzeit sofort fällig, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers bekannt wird.

  7. Der Auftragnehmer ist jedenfalls berechtigt, die Aktivierung einer Domain erst nach Zahlung der für die Registrierung vereinbarten Entgelte vorzunehmen.

 

2.8 Gewährleistung

  1. Soweit Leistungen des Auftragnehmers mit Mängeln behaftet sind, hat der Auftraggeber Anspruch auf deren Beseitigung im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen.

  2. Abweichend von den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches gilt eine Gewährleistungsfrist von 6 (sechs) Monaten als vereinbart. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Werkes zu laufen und muss bei sonstiger Verjährung binnen dieser Frist gerichtlich geltend gemacht werden.

  3. Unterlässt der Auftraggeber die Abnahme der Vertragsleistungen aus einem anderen Grund als wegen eines nicht geringfügigen Mangels, der die Nutzung der Vertragsleistung schwer einschränkt oder unmöglich macht, obwohl der Auftragnehmer die Abnahmebereitschaft erklärt hat, so gilt die Vertragsleistung vier Wochen nach vorgenannter Erklärung als abgenommen.

  4. Von der Gewährleistung sind Mängel ausgeschlossen, welche auf eine unsachgemäße Bedienung, geänderte Systemkomponenten, Verwendung ungeeigneter Organisationsmitteln, unübliche Betriebsbedingungen oder Systemeingriffe durch den Auftraggeber oder Dritte zurückzuführen sind.

  5. Ein nicht geringfügiger Mangel liegt vor, wenn der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann. Er berechtigt jedenfalls zur Behebung. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von vier Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme schriftlich und auch ausreichend dokumentiert erfolgen, widrigenfalls Ansprüche aus Gewährleistung, Schadenersatz und Irrtumsanfechtung nicht mehr geltend gemacht werden können. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle, zur Untersuchung der Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel, Datenträger, Hardware, Software, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichung von den Installations- und Lagerbedingungen), Virenbestand, sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

  6. Kosten für Hilfestellung und Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen und sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritter nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.

  7. Soweit Auftragsgegenstand die Änderung oder Ergänzung bestehender Leistungen des Auftragnehmers ist, bezieht sich die Gewährleistung nur auf diesen aktuellen Vertragsgegenstand. Die Gewährleistung für die ursprüngliche Leistung lebt dadurch nicht wieder auf.

  8. Offenbare Unrichtigkeiten (Schreibfehler, Rechenfehler, Formfehler etc.) in Notizen, Protokollen, Berechnungen etc. können vom Auftragnehmer jederzeit berichtigt werden. Ein Anspruch auf Beseitigung solcher offensichtlicher Mängel ist ausgeschlossen, wenn sie nicht in der Gewährleistungsfrist schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer geltend gemacht werden.

  9. Nur Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden vom Auftragnehmer kostenlos durchgeführt.

 

2.9 Rücktrittsrecht

  1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit/Leistungszeit von 18 Wochen durch grobes Verschulden des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen, jedenfalls aber mindestens zwei Wochen betragenden Nachfrist, die vereinbarte (Teil-) Leistung nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.

  2. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno, daher einer einvernehmlichen Vertragsauflösung, einverstanden, so hat der Auftragnehmer das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 50% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen. Für Standardschulungen gelten die Spezialregelungen von Punkt 2.5.

  3. Setzt der Auftraggeber Handlungen, die den Auftragnehmer zum Vertragsrücktritt berechtigen, so hat der Auftragnehmer jedenfalls das Recht, neben den erbrachten Leistungen und bis zum Rücktritt aufgelaufene Kosten, eine Gebühr in der Höhe von 20% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

 

2.10 Abwerbung

Die Vertragspartner verpflichten sich, für die Dauer des Vertrages und darüber hinaus für weitere zwölf Monate keine Mitarbeiter des jeweils anderen Vertragspartners ohne dessen vorherige Zustimmung direkt oder indirekt abzuwerben. Dies gilt auch für die Abwerbung von Subauftragnehmern oder deren Mitarbeiter durch den Auftraggeber. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Bestimmung ist der betreffende Vertragspartner zur Zahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe von EURO 30.000,- verpflichtet.

 

2.11 Rechte an Entwicklungen/Urheberrecht

  1. Der Auftraggeber sichert zu, dass den von ihm für die Durchführung der Vertragsleistung zur Verfügung gestellten Werken Urheber- und/oder sonstige Rechte nicht entgegenstehen.

  2. Der Auftraggeber darf die Ergebnisse erbrachter Vertragsleistungen nach Bezahlung ausschließlich für eigene Zwecke verwenden, wobei die Nutzung der Ergebnisse für Unternehmen, an denen der Auftraggeber maßgeblich beteiligt ist, einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer bedarf. Im Übrigen bleiben alle Nutzungsrechte in allen Nutzungsarten beim Auftragnehmer.

  3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers die Weitergabe von Organisationsausarbeitungen, Schulungskonzepten und Schulungsunterlagen, Programmen oder Programmkonzepten, Angeboten, Leistungsbeschreibungen usw. oder davon abgeleitete Kopien an Dritte, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, zu unterlassen. Die erstellten Programme und Organisationsleistungen stellen ausschließlich geistiges Eigentum des Auftragnehmers dar. Unabhängig davon gilt das Nutzungsrecht derselben - auch nach Bezahlung - ausschließlich zu eigenen Zwecken des Auftraggebers und nur der im Vertrag bezeichneten Hardware. Jede dennoch erfolgte Weitergabe, in welcher Rechtsform immer, aber auch kurzfristige Überlassung zur Herstellung von Reproduktionen, zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei stets, auch bei leichter Fahrlässigkeit, volle Genugtuung zu leisten ist.

  4. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die von ihm in Auftrag gegebenen Programme in die Programmbibliothek des Auftragnehmers zur allgemeinen Nutzung durch die Riccabona eSolutions als Gegenleistung dafür aufgenommen werden, dass seine Programme durch die Nutzung anderweitiger Erfahrungen und Unterlagen viel wirtschaftlicher und kostengünstiger erarbeitet werden konnten, als dies ohne Inanspruchnahme derartiger Hilfsmittel der Fall gewesen wäre.

 

2.12 Datenschutz

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes einzuhalten.

  2. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber vereinbaren über Einzelheiten des Vertrages sowie vertrauliche Informationen über technische, geschäftliche und betriebliche Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen. Sie besteht solange, wie der Geheimhaltungsgegenstand nicht anderweitig bekannt wird.

  3. Dem Auftragnehmer wird das Recht eingeräumt, Auftraggeber in einer Referenzliste zu führen und eine kurze Projektbeschreibung zu veröffentlichen.

  4. Sonderbestimmungen für Internetdienste:
    • Der Auftragnehmer ist berechtigt, Verbindungsdaten, insbesondere Source- und Destination IP und sämtliche anderen Logfiles neben der Auswertung für Verrechnungszwecke, zum Schutz der eigenen Rechnung und der von Dritten, zu speichern und auszuwerten. Weiters dürfen diese Daten zur Behebung technischer Mängel verwendet werden.
    • Der Auftragnehmer ist berechtigt, als Stammdaten der Kunden Titel, Vornamen, Nachnamen, etc. zu speichern. Diese Daten werden automationsunterstützt verarbeitet und ohne schriftliche Genehmigung des Teilnehmers nicht weitergegeben.
    • Der Auftragnehmer ist berechtigt, Access-Statistiken zu führen.
    • Der Auftragnehmer behält sich vor, Kunden, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass von ihrem Account Netzaktivitäten ausgehen, die entweder sicherheits- oder betriebsgefährdend für Serversysteme der Riccabona eSolutions- oder andere Rechner sind, unverzüglich und ohne Vorwarnung von den Servern des Auftragnehmers zu trennen. Die Kosten der Erkennung und Verfolgung der Aktivitäten, der Unterbrechung der Verbindung und jegliche Reparaturen werden mit den zum jeweiligen Zeitpunkt von seitens des Auftragnehmers üblicherweise verrechneten Stundensätzen dem Vertragspartner in Rechnung gestellt.

 

3 LIEFERBEDINGUNGEN

3.1 Vertragsgegenstand

  1. Zur Definition von Hardware und Software: Siehe Punkt 5.1.

  2. Der Auftraggeber (Riccabona eSolutions) erhält das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die verkaufte Software unter Einhaltung der vertraglichen Spezifikation am vereinbarten Aufstellungsort zu benutzen. Dieses Recht ist bei mitgelieferter Hardware ausschließlich auf die Nutzung dieser Hardware, bei selbständiger Software, ausschließlich auf der im Vertrag nach Typ, Anzahl und Aufstellungsort definierten Hardware beschränkt. Alle anderen Rechte an der Software sind dem Lizenzgeber vorbehalten. Ohne dessen schriftliches Einverständnis ist der Auftraggeber unbeschadet der Bestimmungen des § 40 d Urheberrechtsgesetz insbesondere nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder auf einer anderen als der vertragsgegenständlichen Hardware zu benutzen. Soweit die bestimmungsgemäße Benutzung den gleichzeitigen Einsatz auf mehr als einem Arbeitsplatz umfassen soll, bedarf dies der ausdrücklichen Vereinbarung. Die Benutzung von Software auf nicht vertragsgegenständlicher Hardware darf nur aufgrund einer gesonderten, schriftlichen und entgeltlichen Vereinbarung erfolgen.

 

3.2 Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat sämtliche Rechte des Lizenzgebers (wie z.B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich Recht auf Copyright-Vermerk) an der Software und die Ansprüche des Lizenzgebers auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch durch seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen bzw. Dritte zu wahren; dies gilt auch, wenn die Software geändert oder mit anderen Programmen verbunden wurde. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht.

  2. Es obliegt ausschließlich dem Auftraggeber, sich über den Inhalt der entsprechenden Software-Lizenzbedingungen der jeweiligen Hersteller (Lizenzgeber) Kenntnis zu verschaffen. Der Auftraggeber unterwirft sich diesen Lizenzbedingungen jedenfalls dadurch, dass er oder von ihm Beauftragte jene Handlung vornehmen oder vornehmen lassen, die der jeweilige Softwarehersteller als Zustimmungserklärung bestimmt hat. Über ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers stellt der Auftragnehmer die entsprechenden Lizenzbedingungen vorweg zur Verfügung.



 

3.3 Softwarespezifikationen

Der Lizenzgeber stellt die Spezifikationen bei Standardsoftware zur Verfügung. Er ist berechtigt, die Softwarespezifikationen für neue Versionen zu ändern.


3.4 Lieferung

  1. Ein Versand von Hardware, Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung, Installationen und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers. Beanstandungen wegen Transportschäden sind vom Auftraggeber unverzüglich, längstens binnen 8 Tagen, bei sonstigem Verfall, nach Ablieferung der Ware an den Auftraggeber von diesem dem Transportunternehmen und dem Auftragnehmer schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des Auftragsgebers liegen, wie Lieferverzögerungen aufgrund unrichtiger, unvollständiger oder nachträglich geänderter Angaben und Informationen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Die daraus resultierenden Mehrkosten gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftragsgebers und gelten als Ablieferung. Dem Auftragnehmer steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel auf Kosten des Auftraggebers auszuwählen. Die Ware reist in allen Fällen auf Gefahr des Auftraggebers.

  2. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Liefertermine möglichst genau einzuhalten. Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

    • Datum der Auftragsbestätigung
    • Datum der Erfüllung aller dem Auftragsgeber obliegenden technischen, kaufmännischen oder sonstigen Voraussetzungen,
    • Datum, an dem der Auftragnehmer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.
    • Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Auftraggeber zur erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend und kann der Auftragnehmer nicht in Verzug geraten. Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung des Auftragnehmers, insbesondere notwenig werdende Anpassung auf eine angemessene Lieferfrist gelten vom Auftraggeber als vorweg genehmigt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen vorzunehmen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.
    • Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände oder räumen dem Auftragnehmer ein Recht zur Abstandnahme von seiner Lieferverpflichtung ein; dazu zählen auch bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren, Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.




3.5 Preise, Steuern und Gebühren

  1. Es gelten die im Anbot oder Bestellformular angeführten Preise. Diese verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die Kosten von Programmträgern (z.B. Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnetband-Kassetten usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.

  2. Wesentliche Änderungen der Verhältnisse, insbesondere der Löhne, Frachten, Versicherungskosten, Zölle und sonstigen Abgaben, berechtigen den Auftragnehmer, die am Tage der Lieferung jeweils gültigen Preise zu berechnen. Bei Verbrauchergeschäften gilt dieser Punkt nicht.

  3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

  4. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat der Auftragnehmer das Recht, neben den bisher erbrachten Leistungen und anerlaufenen Kosten eine Stornopauschale in der Höhe von 40 % des noch nicht abgerechneten Auftragswertes zu verrechnen.



3.6 Zahlung

  1. Der Auftraggeber hat die Ware gemäß der ausgestellten Rechnung (inklusive Umsatzsteuer) Zug um Zug gegen Übernahme der Ware ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen (Barzahlung). Schriftlich vereinbarte Zahlungsziele sind von dieser Regelung ausgenommen. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Funktionsfähige Teillieferungen können vom Auftragnehmer unabhängig vom Gesamtauftrag gesondert in Rechnung gestellt werden.

  2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme, Computeranlagen) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

  3. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe des Doppelten der jeweils gültigen Bankrate, mindestens jeodch 14% per anno, zu verrechnen. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust geltend zu machen und übergebene Akzepte fällig zustellen.

  4. Die Gegenverrechnung mit offenen Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer und die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter, aber vom Auftragnehmer nicht anerkannter Forderungen des Auftraggebers, ist ausgeschlossen.

  5. Rechte des Auftraggebers, seine vertraglichen Leistungen nach § 1052 ABGB zur Erwirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, sowie überhaupt seine gesetzlichen Zurückhaltungsrechte sind ausgeschlossen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.



3.7 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung (einschließlich Zinsen und allfälliger Rechtsverfolgungskosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Wartung und Reparatur) auf seine Kosten zu sorgen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vor restloser Bezahlung sind unwirksam.
     
  2. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen und ist der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.
     
  3. Sollte die Ware vom Auftraggeber vor Bezahlung des gesamten Kaufpreises an Dritte weiterveräußert werden, so gilt der von diesem zu entrichtende Kaufpreis als im Zeitpunkt des Verkaufes an den Auftragnehmer abgetreten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den solcher Art erzielten Erlös gesondert zu verwahren und unverzüglich an den Auftragnehmer abzuführen.
     
  4. Sollte die Ware gepfändet oder beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer innerhalb von drei Tagen zu verständigen und dem Auftragnehmer sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen.
     
  5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für den Fall, dass Dritte auf die noch im Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers stehende Ware zugreifen bzw. Ansprüche geltend machen, darauf hinzuweisen, dass diese Ware im Eigentum des Auftragnehmer steht.
     
  6. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch den Auftragnehmer stellt keinen Vertragsrücktritt durch den Auftragnehmer dar.

 

3.8 Urheberrecht / Gewerblicher Rechtsschutz

  1. Alle Urheberrechte an den vertraglich vereinbarten Softwareprodukten stehen dem jeweiligen Lizenzgeber zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Jede Verletzung der Urheberrechte des Lizenzgebers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

  2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden.



3.9 Rücktrittsrecht

Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber nur dann berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zurückzutreten, wenn den Auftragnehmer am Verzug grobes Verschulden trifft und den Auftraggeber kein Verschulden trifft.

 

3.10 Gewährleistung

  1. Sofern im Angebot nicht anders angegeben, leistet der Auftragnehmer für Hardware- und Softwareprodukte auf die Dauer von 6 Monaten Gewähr. Mängel müssen, bei sonstigem Haftungsausschluss längstens innerhalb von 8 Tagen nach (Ab-)Lieferung schriftlich und mit detaillierter Fehlerbildbeschreibung und Anschluss des Liefernachweises gerügt werden. Programm- und Datensicherungsarbeiten (Backup und Restore) hat der Auftraggeber auf seine Kosten durchzuführen. Sofern Anderslautendes nicht schriftlich vereinbart wurde, leistet der Auftragnehmer keine Gewähr dafür, dass die Leistung für die Zwecke des Auftraggebers wirtschaftlich oder technisch brauchbar ist. Ausgenommen von der Gewährleistung sind Mängel, die durch unsachgemäße Installation, Gebrauch oder Umbauten durch den Auftraggeber oder Dritte, vom Auftragnehmer nicht schriftlich genehmigte Reparaturversuche, unzulässige Betriebsbedingungen sowie atmosphärische oder statische Entladung oder natürlichen Verschleiß, verursacht wurden.

  2. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsansprüchen aufgrund von Mängeln ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

  3. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen, mangelhafte Wartung, Missachtung der Betriebsvorschriften, Anwendung ungeeigneter Betriebsmittel sowie chemischer und elektronischer Einflüsse) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

  4. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.

  5. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Hardware-Produkte zum Zeitpunkt der Lieferung frei von Konstruktions-, Herstellungs- oder Materialfehlern sind. Die Mangelbehebung erfolgt werktags (Mo. bis Fr.) schnellstmöglich in der jeweiligen nächsten Servicestelle des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach eigener Wahl, ein Ersatzgerät oder Ersatzteile zur Verfügung zu stellen oder das Gerät (oder Teile davon) zu reparieren. Eine Verlängerung der Gewährleistungsdauer ist durch einen Austausch oder eine Reparatur nicht gegeben. Der Auftragnehmer darf einen Mangel auch durch Dritte beheben lassen. Der Auftraggeber wird durch ihn ausgetauschte Teile ordnungsgemäß verpackt auf sein Risiko und seine Kosten an den Auftragnehmer zurücksenden. Sollte dies innerhalb von 10 Arbeitstagen nicht erfolgen, wird das Austauschteil zum gültigen Listenpreis des Auftragnehmers in Rechnung gestellt.

  6. Für nicht vom Auftragnehmer produzierte Software beschränkt sich die Gewährleistungsverpflichtung auf die Abtretung des Auftragnehmers gegenüber dem Lieferanten zustehenden Ansprüche. Für die fehlerfreie Funktion gelieferter Software in bestimmten Kombinationen und Anwendungen leistet der Auftragnehmer nur dann Gewähr, wenn dies ausdrücklich schriftlich zugesagt wurde. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Datenträger zum Zeitpunkt der Lieferung frei von Konstruktions-, Herstellungs- oder Materialfehlern sind. Die Mangelbehebung erfolgt hier ausschließlich durch Austausch des Datenträgers. Während der Gewährleistungszeit erhält der Auftraggeber auf Anforderung kostenlose Ergänzungsversionen (Fehlerkorrekturen des Software-Herstellers) der Software einschließlich dazugehöriger Dokumentation. Dazu gehören nicht neuere Versionen der Software, die funktionale Verbesserung der lizenzierten Software enthalten. Die Installation von Ergänzungsversionen erfolgt durch den Auftraggeber und ist nicht durch die Gewährleistung abgedeckt. Software-Unterstützung vor Ort ist nicht durch die Gewährleistung abgedeckt.

  7. Die Gewährleistungsdauer für Dienstleistungen beträgt 3 Monate nach deren Beendigung. Hardware- und Softwarelieferungen, die im Zuge einer Dienstleistung durchgeführt werden, unter-liegen den gegenständlichen Gewährleistungsbedingungen. Werden Dienstleistungen vom Auftragnehmer nicht mangelfrei durchgeführt, steht dem Auftraggeber die Zurückhaltung der Bezahlung der Dienstleistungen bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem die Leistung mangelfrei erbracht ist. Aus der Dauer einer Dienstleistung ist in keinem Fall ein Gewährleistungsanspruch ableitbar.

 

4 EINKAUF

4.1 Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber (Riccabona eSolutions) übernimmt keine Haftung dafür, dass sämtliche Rechte des Lizenzgebers (wie z.B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich Recht auf Copyright-Vermerk) an der Software und Ansprüche des Lizenzgebers auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch Kunden des Auftragnehmers gewahrt werden; dies gilt auch, wenn die Software geändert oder mit anderen Programmen verbunden wurde.

 

4.2 Lieferung

  1. Die im Auftrag angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant hat die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel im Einvernehmen mit dem Auftraggeber auszuwählen.

  2. Im Falle des Lieferverzuges ist der Auftraggeber berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 5% des Auftragswertes pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10%. Weitergehende gesetzliche Ansprüche werden vorbehalten.

 

4.3 Preise, Steuern und Gebühren

  1. Es gelten ausschließlich die im Anbot oder Bestellformular angeführten Preise. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis enthalten.

  2. Wesentliche Änderungen der Verhältnisse, insbesondere der Löhne, Frachten, Versicherungskosten, Zölle und sonstigen Abgaben, berechtigen den Lieferanten nicht zu einer Änderung der Preise.

  3. Der Auftraggeber zahlt den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungslegung netto.



4.4 Rücktrittsrecht

Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit (-tag) ist der Auftraggeber berechtigt, vom betreffenden Auftrag unter Setzung einer Nachfrist von 10 Werktagen zurückzutreten.

 

4.5 Gewährleistung und Garantie

  1. Für die gelieferten Hardware- und Softwareprodukte gewährleistet und garantiert der Lieferant die Funktionsfähigkeit sowie die wirtschaftliche und technische Brauchbarkeit nach den folgenden Bestimmungen:

    • Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass die Hardware- und Softwareprodukte zum Zeitpunkt der Lieferung frei von Konstruktions-, Herstellungs- und Material- sowie Instruktionsfehlern sind.
    • Nach eigener Wahl ist der Auftraggeber berechtigt, vom Lieferanten die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen, bei Softwareprodukten erfolgt die Mängelbeseitigung durch Austausch des Datenträgers. Während der Garantiezeit erhält der Auftraggeber auf Anforderung kostenlose Ergänzungsversionen (Fehlerkorrekturen des Software-Herstellers) der Software einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Die Installation von Ergänzungsversionen erfolgt durch den Auftragnehmer und ist durch die Gewährleistung abgedeckt. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Mängel durch Dritte beheben zu lassen.
    • In den Fällen des § 932 Abs. 4 ABGB steht dem Auftraggeber das Recht auf Preisminderung, bei nicht geringfügigen Mängeln das Recht auf Wandlung zu.
    • Darüber hinaus garantiert der Lieferant für die gelieferten Hardware- und Softwareprodukte deren Funktionsfähigkeit sowie die wirtschaftliche und technische Brauchbarkeit. Abweichend von den Bestimmungen des ABGB beginnt die Frist für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, aber auch Ansprüchen aus der Garantie erst mit dem Rechnungsdatum der gelieferten Ware an den Auftraggeber-Kunden zu laufen, spätestens jedoch einen Monat ab Ablieferung der Ware beim Kunden. Gewährleistungs- und Garantieansprüche sind gewahrt, wenn sie spätestens 30 Monate ab Fristbeginn gerichtlich geltend gemacht werden.
    • Die Mängelbehebung hat jeweils werktags (Montag bis Freitag) in der Zeit von 8.30 Uhr bis 17.00 Uhr schnellstmöglich zu erfolgen. Die Gewährleistungs- wie Garantiefrist beginnt mit Abschluss des Austausches oder der Reparatur neu zu laufen.
    • Der Lieferant leistet Gewähr für die fehlerfreie Funktion der gelieferten Software, insbesondere dass die Datenträger zum Zeitpunkt der Lieferung frei von Konstruktions-, Herstellungs- oder Materialfehlern sind. Die Mängelbehebung erfolgt durch Austausch des Datenträgers. Während der Gewährleistungszeit erhält der Auftraggeber auf Anforderung kostenlose Ergänzungsversionen (Fehlerkorrekturen des Software-Herstellers) der Software einschließlich dazugehöriger Dokumentation. Die Installation von Ergänzungsversionen erfolgt durch den Auftragnehmer und ist durch die Gewährleistung abgedeckt.



4.6 Mängeluntersuchung

  1. Dem Auftraggeber obliegt, die Ware lediglich optisch und stichprobenartig auf Mängel zu überprüfen. Die Rüge ist rechtzeitig, wenn der Auftraggeber sie innerhalb eines Monats ab Kenntnisnahme des Mangels durch den Auftraggeber absendet.

  2. Verdeckte Mängel sind spätestens binnen einem Monat nach ihrer Entdeckung zu rügen, ansonsten gilt die Ware als genehmigt.

 

5 ALLGEMEINE SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Nachfolgende Bestimmungen gelten allgemein für sämtliche oben stehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sparten:

5.1 Begriffsbestimmungen

  1. Hardware im Sinne dieser Bedingungen sind Datenverarbeitungsanlagen (Computer- und Computerzubehörteile) und ihre Benutzungsbedingungen.

  2. Software im Sinne dieser Bedingungen sind standardmäßig vertriebene oder individuell für den Auftraggeber entwickelte oder adaptierte Computerprogramme im Sinne des § 40 a Urheberrechtsgesetzes zur Nutzung auf, zum Betrieb oder zur Steuerung von elektrotechnischen und/oder elektronischen Einrichtungen und Systemen einschließlich hierfür überlassener Unterlagen.

  3. Internetdienstleistungen im Sinne dieser Bedingungen umfassen Domainhosting, Webhosting bzw. der Betrieb von Serversystemen zum Zweck von Domainhosting, Webhosting oder Betrieb eines Internet-Mail-Servers oder von öffentlich verfügbaren (nicht-)autoritativen Nameservern;

  4. Suchmaschinenoptimierung: Suchmaschinenoptimierung oder Search Engine Optimization (SEO) ist ein Fachbegriff für Maßnahmen, die dazu dienen, dass Webseiten auf den Ergebnisseiten von Suchmaschinen auf höheren Plätzen erscheinen. Suchmaschinenoptimierung ist ein Teilgebiet des  Suchmaschinenmarketing.

 

5.2 Allgemeine Haftungsbestimmungen

  1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber nur für zumindest grob fahrlässig verursachte Personen- und Sachschäden (mit Ausnahme von Daten- und Programmverlust) und nur bis zur Höhe der von einer bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung gedeckten Höchsthaftungssumme und nur insofern, als von der Versicherung eine entsprechende Deckung übernommen wird. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche gegen den Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen, insbesondere Schadenersatzansprüche wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positive Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluß sowie Ansprüche auf Ersatz von mittelbaren Schäden, Mängelfolgeschäden, Betriebsstörungsschäden, entgangenem Gewinn und nicht eingetretener Ersparnis sowie auch Ansprüche gegen den Auftragnehmer wegen von Dritten gegen den Auftraggeber erhobenen Ansprüchen oder wegen unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Riccabona eSolutions haftet in keinem Fall für Schäden, deren Eintritt der Vertragspartner von Riccabona eSolutions durch ihm zumutbare Maßnahmen – insbesondere durch Programm- oder Datensicherung und ausreichende Produktschulung – hätte verhindern können.

  2. Das Produkthaftungsgesetz (PHG) gilt mit der Einschränkung, dass Riccabona eSolutions im Verhältnis zum Vertragspartner von Riccabona eSolutions Auftraggeber keine Rückersatzpflicht nach dem PHG trifft. Der Vertragspartner von Riccabona eSolutions ist verpflichtet, diesen Ausschluss an seine Kunden bei sonstiger Regresspflicht zu überbinden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

  3. Alle Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer und seine Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen sind bei sonstigem Verfall binnen 4 Wochen nach Eintritt des Schadenereignisses schriftlich per Einschreiben anzuzeigen und spätestens 6 Monate nach Schadenereignis bei sonstiger Verfristung bzw. Verjährung gerichtlich geltend zu machen.

  4. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch für den Fall der Wandlung oder einer sonstigen, rückwirkenden Beseitigung oder Aufhebung des Vertrages.

  5. Softwarehaftung: Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung noch leistet er Gewähr dafür, dass von ihr gelieferte Software den Anforderungen des Kunden genügt, fehlerfrei läuft oder alle Softwarefehler behoben werden können. Bei der Einrichtung von Firewallsystemen geht der Auftragnehmer nach dem jeweiligen Stand der Technik vor, gewährleistet jedoch nicht deren absolute Sicherheit und haftet nicht dafür. Ebenso haftet Riccabona eSolutions nicht für allfällige Nachteile, die dadurch entstehen, dass beim Kunden installierte Firewallsysteme umgangen oder außer Funktion gesetzt werden.

  6. Die Haftung für Schäden aus diesem Vertrag ist auf allfällig zur Auszahlung gelangende Versicherungszahlungen oder auf 10% des Vertragswertes beschränkt.

 

5.3 Schlussbestimmungen

  1. Für Verbraucher gelten hinsichtlich aller Leistungensstörungen die gesetzlichen Regelungen des ABGB in Verbindung mit den Regelungen des KSchG, soweit diese Vertragsbestimmungen den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass ein Ausschluss von Schadenersatzansprüchen bei Verbrauchern iSd KSchG nur für leichte Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit Sachschäden erfolgt.

  2. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Verträgen außerhalb der Betriebsstätte des Auftragnehmers einem Verbraucher das Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG zusteht.

  3. Der Vertragspartner von Riccabona eSolutions ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständig erbrachter Leistungen, Garantie-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen zurückzuhalten.
    Für Verbrauchergeschäfte gilt demgegenüber Folgendes:
    • Die Aufrechnung mit offenen Forderungen gegenüber Riccabona eSolutions ist nur möglich, sofern entweder Riccabona eSolutions zahlungsunfähig ist oder die wechselseitigen Forderungen in einem rechtlichen Zusammenhang stehen, oder die Gegenforderung des Vertragspartners gerichtlich festgestellt, oder von Riccabona eSolutions anerkannt worden ist.

  4. Einwendungen gegen Rechnungen haben unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf von 14 Tagen ab Rechnungslegung schriftlich zu erfolgen, ansonsten die Rechnung als anerkannt gilt. Rechnungsbeanstandungen entbinden nicht von der Verpflichtung zur Bezahlung der jeweiligen Rechnung in voller Höhe zur Fälligkeit; ausgenommen sind offensichtliche Irrtümer. Aufrechnungen gegen Forderungen von Riccabona eSolutions aus diesem Vertrag sind nicht zulässig.

  5. Sollte irgendeine Vertragsbestimmung ungültig sein, so wird die Gültigkeit des übrigen Vertrages dadurch nicht berührt. Die ungültige Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am ehesten entspricht.

  6. Dieser auf diesen Bedingungen basierende Vertrag ersetzt alle etwaigen früheren Vereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber über denselben Gegenstand.

  7. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts sowie allfälliger Verweisbestimmungen des IPRG. Soweit durch diese Bestimmungen nicht abgeändert, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechtes, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland ausgeführt wird.

  8. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das sachlich zuständige Gericht in Innsbruck.

 

 
 

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