der Riccabona eSolutions
Die Vertragspartner verpflichten sich, für die Dauer des Vertrages und darüber hinaus für weitere zwölf Monate keine Mitarbeiter des jeweils anderen Vertragspartners ohne dessen vorherige Zustimmung direkt oder indirekt abzuwerben. Dies gilt auch für die Abwerbung von Subauftragnehmern oder deren Mitarbeiter durch den Auftraggeber. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Bestimmung ist der betreffende Vertragspartner zur Zahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe von EURO 30.000,- verpflichtet.
Der Lizenzgeber stellt die Spezifikationen bei Standardsoftware zur Verfügung. Er ist berechtigt, die Softwarespezifikationen für neue Versionen zu ändern.
Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber nur dann berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zurückzutreten, wenn den Auftragnehmer am Verzug grobes Verschulden trifft und den Auftraggeber kein Verschulden trifft.
Der Auftraggeber (Riccabona eSolutions) übernimmt keine Haftung dafür, dass sämtliche Rechte des Lizenzgebers (wie z.B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich Recht auf Copyright-Vermerk) an der Software und Ansprüche des Lizenzgebers auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch Kunden des Auftragnehmers gewahrt werden; dies gilt auch, wenn die Software geändert oder mit anderen Programmen verbunden wurde.
Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit (-tag) ist der Auftraggeber berechtigt, vom betreffenden Auftrag unter Setzung einer Nachfrist von 10 Werktagen zurückzutreten.
Nachfolgende Bestimmungen gelten allgemein für sämtliche oben stehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sparten: